Strafrecht
Im Strafrecht geht es um viel, oftmals um alles. Jedes Mandat, egal ob groß oder klein, bedeutet für uns eine große Verantwortung. Persönlicher Einsatz, volles Engagement und größte Sorgfalt sind selbstverständlich. Die klare und ehrliche Analyse Ihrer Situation, frei von negativen Vorurteilen und frei von moralischer Bewertung, ist unerlässlich für die Definition Ihrer Verteidigungsziele.
Der strafrechtliche Vorwurf ist nur eine Sichtweise auf das vermeintliche Sachgeschehen. Erfolgreiche Verteidigung ist deshalb nicht nur juristische Arbeit am Gesetzestext. Einseitige Ermittlungen müssen korrigiert und unrichtigen Behauptungen muss entgegengetreten werden. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt deshalb auch in der frühzeitigen Identifizierung und Sicherung entlastender Beweismaterialien. Tragfähige Belege finden sich erst dann, wenn man auch weiß, wonach man suchen muss. Die Neigung zum Tunnelblick provoziert Wahrnehmungsfehler, sowohl bei den Strafverfolgungsbehörden als auch bei einer unreflektierten oder bloß auf Routine angelegten Verteidigung. Das bisher Unsichtbare sichtbar machen entkräftet den strafrechtlichen Vorwurf oder relativiert zumindest seine bisherige Dimension. Unsere Tätigkeit ermöglicht einen Perspektivwechsel auf das angebliche Sachgeschehen und ändert die juristische Bewertungsgrundlage.
Das allgemeine Strafrecht bezieht sich auf die die Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) und wird auch als sog. Kernstrafrecht bezeichnet. Herr Dr. Torsten Schaefer berät und verteidigt im allgemeinen Strafrecht, z. B. auch in Strafverfahren wegen
- Allgemeinen Vermögensdelikten, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue auch in besonders schweren Fällen und bei Gewerbsmäßigkeit
- Raub, Erpressung und Nötigung
- Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen
- Bankrott, Schuldner- und Gläubigerbegünstigung
- Urkundenfälschung
- Falsche Versicherung an Eides Statt
- Umweltdelikte, Gewässer- und Bodenverunreinigung, unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- Körperverletzungsdelikte
- Tötungsdelikte
- Bestechungsdelikte
- Sexualdelikte
- Betäubungsmittelstrafrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Unternehmerisches Handeln und wirtschaftliche Aktivitäten stehen unter hohem strafrechtlichem Risiko. Die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen werden zunehmend mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert und im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nicht nur für vorsätzliches, sondern vielfach auch für fahrlässiges Handeln oder Unterlassen verantwortlich gemacht. Bundesweit sind zwischenzeitlich über 20 Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten betreut. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe richten sich an alle im Wirtschaftsleben beteiligte Personen. Adressaten der Wirtschaftsstraftaten sind in erster Linie alle natürlichen Personen in ihrer Funktion oder Stellung als Geschäftsführer, Vorstand, leitender Angestellte oder auch selbständiger Unternehmer. Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen alle Straftatbestände, die einen engen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Aktivitäten und unternehmerischen Handeln aufweisen. Die Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts sind nur teilweise im Strafgesetzbuch (StGB) und zum überwiegenden Teil in Nebengesetzen geregelt. Klassische Mandate von Dr. Torsten Schaefer im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts sind
- Sämtliche Delikte der Steuerhinterziehung
- Betrug und Untreue
- Nichtabführung und Veruntreuung Sozialversicherungsabgaben
- Schwarzarbeit
- Umweltstraftaten
- Insolvenzverschleppung, Bankrottstraftaten
- Geldwäsche
- Korruption, Bestechung und Vorteilsannahme
- Subventionsbetrug
- Wettbewerbsstrafrecht, Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Urheberrechtsgesetz UrhG, Patentgesetz PatG
- Submissionsbetrug, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
- Kapitalmarktstrafrecht, wie Verstöße gegen das KWG, WpHG
- Außenwirtschaftsstrafrecht (AWG)
- Baustrafrecht
- Betriebsunfälle
Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht ist niemals nur Strafrecht. Steuerstrafrechtlichen Vorwürfen ist immer auf zwei unterschiedlichen Rechtsebenen entgegenzutreten. Im Strafverfahren mit den Verteidigungsmitteln des Strafrechts. Im Steuerverfahren mit den Verteidigungsmitteln des Steuerrechts. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass die erfolgreiche Verteidigung immer den sicheren Umgang mit der Steuerrechtslage voraussetzt. Nur wer das Steuerrecht kennt, der kann zielgenau gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe verteidigen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung auf dem Vorwurf einer unzulässigen Steuergestaltung beruht und auf den steuerlichen Schätzungen der Finanzbehörden, insbesondere der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung aufbaut. Aufgrund seiner akademischen Ausbildung u.a. als Assistent am Institut für Finanz- und Steuerrecht als auch aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung verfügt Rechtsanwalt Dr. Torsten Schaefer über eine besondere Expertise in allen Bereich des Steuerstrafrechts. Hierzu zählen insbesondere
- Steuerhinterziehung § 370 AO, Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO
- Zollstrafrecht, u.a. Bannbruch (§ 372 AO), Schmuggel (§373 AO), Steuerhehlerei (§374 AO)
- Verstöße nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
- Verstöße nach dem MiLoG
- Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten
- Krypto-Steuerstrafrecht
- Strafbefreiende Selbstanzeige § 371 AO, Berichtigung von Erklärungen § 153 AO
- Bannbruch, Schmuggel, Steuerhehlerei
- Arrest- und Haftungsbescheide
Arzt-, Apotheker- und Medizinstrafrecht
Das Arzt-, Apotheker und Medizinstrafrecht umfasst die beiden großen Bereiche der Strafverfahren wegen angeblicher Behandlungsfehler mit der Folge der Körperverletzung oder gar Todesfolge auf der einen Seite und wegen des Vorwurfs formaler und materieller Rechtsverstöße im Gesundheitswesen auf der anderen Seite. Zu letzteren zählen insbesondere die Vorschriften über das Abrechnungswesen nach GoÄ und SGB V, das Arzneimittelgesetz (und europarechtlicher Vorgaben), das Medizinproduktegesetze, das Heilmittelwerbegesetz oder das Apothekengesetz. Auch die gewachsene Bürokratie im Gesundheitswesen hat zur Folge, dass sich die Strafverfahren sowohl gegen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker als auch gegen die Geschäftsführung von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und anderen Gesundheitseinrichtungen, einschließlich der Pharmaindustrie häufen, auch ohne dass sich die Betroffenen einer Schuld bewusst sind. Die Beratung und Verteidigung von Dr. Torsten Schaefer aus dem Bereich des Arzt-, Apotheken und Medizinstrafrechts umfasst die Delikte und Vorwürfe u.a. im Zusammenhang mit
- Vorwürfe des Abrechnungsbetruges
- Körperverletzung und fahrlässige Tötung
- Sterbehilfe
- Korruption und Bestechung im Gesundheitswesen und sog. Sponsoring
- Urkundenfälschung
- Verstöße gegen das Apothekengesetz
- Verstöße gegen das AMG und das HWG
- Untreue
- Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
- Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Unternehmensstrafrecht & Organhaftung
Die juristische Person selbst kann keine Straftaten begehen. Das Unternehmensstrafrecht knüpft deshalb immer an ein schuldhaftes Fehlverhalten in Form einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person, das sogenannte Ausgangsdelikt an. In rechtlicher Hinsicht muss die juristische Person für das schuldhafte Fehlverhalten ihrer Führungspersonen einstehen. Die rechtliche Zurechnung ermöglicht die Sanktionierung der juristischen Person selbst durch die Festsetzung einer empfindlichen Geldbuße (sog. Unternehmens- oder Verbandsgeldbuße). Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der juristischen Person bei der Festsetzung einer Unternehmens- oder Verbandsgeldbuße regelmäßig auch auf die Beseitigung des individuellen Schuldvorwurfs gegenüber einer ihrer Führungspersonen bezogen. Da die Sanktionierung der juristischen Person aber auch ohne konkreten Schuldnachweis einer Führungsperson möglich ist, muss die Beratung und Verteidigung über einen etwaig individuellen Schuldvorwurf zwingend auch darüber hinaus erfolgen. Dabei sind fachübergreifende und wirtschaftliche Implikationen genauso zu erkennen, wie etwaig unterschiedliche Interessenlagen zwischen verschiedenen Leitungsebenen oder bestehende Verhältnisse zwischen Shareholdern zu ihren Geschäftsführern oder Vorständen. Die Unternehmens- und Verbandsgeldbuße erstreckt sich sowohl auf kleine Unternehmen genauso wie Großkonzerne.
Im Rahmen der Organhaftung sehen sich die Führungskräfte und Leitungsorgane der juristischen Person der persönlichen Haftung ausgesetzt. Die Sanktionierung droht deshalb doppelt: sowohl auf der Ebene der juristischen Person als auch persönlich auf der Leitungsebene. Der Beratung und Verteidigung im Rahmen des Unternehmensstrafrechts und der Organhaftung bezieht sich zum einen auf das Ausgangsdelikt (z.B. Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Bestechung oder Fahrlässigkeitsdelikte im Rahmen eines Betriebsunfalls) und zudem auch auf die zentralen Vorschriften der Verbandsgeldbuße und der Organhaftung:
- §§ 30, 17 OWiG, Geldbuße gegen juristische Personen
- § 130 OWiG
- Einziehungstatbestände, §§ 73, 73c StGB oder 29a OWiG
- Arrestanordnungen, § 111e Abs. 2 StPO
Nebenfolgen und Verfahren
Bei allen strafrechtlichen Herausforderungen sind die mit dem Strafverfahren einhergehenden Nebenfolgen zu kontrollieren und abzuwenden. Die strafrechtlichen Nebenfolgen können teilweise gravierende Folgen für die wirtschaftliche Existenz oder das berufliche Fortkommen haben und in negativer Hinsicht weit stärker wirken als eine etwaige Geld- oder Bewährungsstrafe oder auch als eine etwaige Vollzugsstrafe. Rechtsanwalt Dr. Torsten Schaefer berät und begleitet seine Mandanten auch im Hinblick auf außerstrafrechtliche Konsequenzen in Verfahren der Aufsichtsbehörden. Er unterstützt auch Rechtsanwälte unterschiedlicher Fachbereiche dabei, persönlichen oder wirtschaftlichen Schaden der Auftraggeber im Zuge behördlicher Verfahren wegen zugrundeliegender strafrechtlicher Vorwürfe zu vermeiden oder zu minimieren.
Zu den strafrechtliche Nebenfolgen zählen alle Verfahren, die zum Beispiel auf den (vorläufigen) Verlust bzw. Entzug der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§§ 29 ff., § 35 GewO), den Verlust der Erlaubnis als Geschäftsführer tätig zu sein (§ 6 II GmbHG), den Verlust der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG), die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, den Verlust der Approbation (etwa § 5 II BOÄ; § 6 II BAp), den Verlust des „Jagd- oder Waffenscheins“ (§ 17 JagdG; § 5 WaffG), die Eintragungen im Korruptionsregister oder die Versagung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung, den Verlust der Pilotenlizenz oder den Verlust der Amtsfähigkeit gerichtet sind.
- Berufsrechtliche Aufsichts- und Disziplinarverfahren von verkammerten freien Berufen
- Verfahren wegen Versagung der verwaltungsrechtlichen Zuverlässigkeit und dem Entzug oder Widerruf der behördlichen Betriebs- oder Arbeitserlaubnis
- Verfahren wegen Entzug der Gewerbe- oder Gaststättenerlaubnis
- Verfahren gegen selbständige Arrest- oder Einziehungsverfahren
- Verfahren auf Löschung von personenbezogenen Daten, die durch Polizei oder Staatsanwaltschaft erhoben und gespeichert wurden
- Grundentscheidungen nach dem StreG