Wirtschaftsrecht

Die Verteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht setzt weitreichende Erfahrung, ein bereits wirtschaftliches Verständnis und den sicheren Umgang mit der Rechtsmaterie voraus. Wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe lösen häufig eine Krisensituation aus, sei es, weil die Reputation oder der gute Ruf geschädigt wird oder weil in Folge von strafprozessualen Maßnahmen wie (Vermögens-)Arrest, Pfändungen oder gar Verhaftung existenzbedrohende Sachlagen entstehen. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Torsten Schaefer erstreckt sich deshalb sowohl auf die rechtliche Verteidigung als auch das Management der eingetretenen Krisensituation. Rechtsanwalt Dr. Torsten Schaefer kennt die Belastungen, die durch ein Wirtschaftsstrafverfahren ausgelöst werden. Zugleich kenn Rechtsanwalt Dr. Torsten Schaefer aber auch die rechtlichen Bedingungen und weiß wo verfahrensrechtliche Chancen und Möglichkeiten für eine effektive Optionen in der Verteidigung liegen. Die Verteidigung und ihre Strategie sind stets individuell und auf die Situation des einzelnen Mandanten passgenau zugeschnitten. Immer erstreckt sich die Verteidigung auf die gebotene Reaktion gegen die strafprozessualen Maßnahmen. Darüber hinaus geht die erfolgreiche Verteidigung in Aktion und nimmt proaktiv positiven Einfluss auf den Gang der strafrechtlichen Ermittlungen. In jedem Stadium wird das Verfahren im Interesse des Mandaten taktisch und durch defensive oder aggressive Strategien gestaltet.

Bei allen strafrechtlichen Herausforderungen sind die mit dem Strafverfahren einhergehenden Nebenfolgen zu kontrollieren und abzuwenden. Die strafrechtlichen Nebenfolgen können teilweise gravierende Folgen haben und weit stärker wirken als eine etwaige Geld- oder Bewährungsstrafe. Zu den strafrechtliche Nebenfolgen zählen alle Verfahren, die zum Beispiel auf den (vorläufigen) Verlust bzw. Entzug der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§§ 29 ff., § 35 GewO), den Verlust der Erlaubnis als Geschäftsführer tätig zu sein (§ 6 II GmbHG), den Verlust der gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG), die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten, den Verlust der Approbation (etwa § 5 II BOÄ; § 6 II BAp), den Verlust des „Jagd- oder Waffenscheins“ (§ 17 JagdG; § 5 WaffG), die Eintragungen im Korruptionsregister oder die Versagung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung, den Verlust der Pilotenlizenz oder den Verlust der Amtsfähigkeit gerichtet sind.

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